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AGB

Stand: 21. Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Umzugs-, Transport-, Entrümpelungs-, Einlagerungs- und damit zusammenhängende Dienstleistungen (z. B. Demontage-, Verpackungs- und Montagearbeiten), die zwischen

Raul Gabriel Jurcut
RG Transporte Niederrhein
Boschstraße 27, 47574 Goch
– nachfolgend „Auftragnehmer" –

und seinen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber" – geschlossen werden.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsschluss, Angaben des Auftraggebers, Festpreisgarantie

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Abgabe des Angebots alle für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Faktoren wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Die genaue Menge und Beschaffenheit des Umzugsgutes (inkl. Schwergut über 50 kg, Tresore, Klaviere, Aquarien etc.).
  • Die genauen örtlichen Gegebenheiten (Stockwerk, Vorhandensein eines funktionsfähigen Aufzugs, Tragewege über 20 Meter, Hinterhäuser, enge Treppenhäuser oder Zuwegungen).
  • Besonderheiten des Transportgutes (z. B. extreme Kratzempfindlichkeit, Antiquitäten, hoher Gesamtwert).

(3) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Angaben des Auftraggebers unvollständig oder unrichtig waren, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der hiervon betroffenen Leistungen zu verweigern, bis eine entsprechende Anpassung des Entgelts vereinbart wurde, oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 5 dieser AGB zu.

(4) Vereinbarte Festpreise (Pauschalpreise) beziehen sich ausschließlich auf die im Angebot schriftlich fixierten Leistungen und Mengen. Mehrleistungen, die am Umzugstag auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund unvollständiger Angaben anfallen, werden gesondert nach den aktuellen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet.

§ 3 Mitwirkungspflichten und Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass am vereinbarten Umzugstag ein ungehinderter Zugang zu den Be- und Entladeflächen sowie zu den Räumlichkeiten gewährt ist.

(2) Eigenverpackung: Soweit der Auftraggeber das Verpacken des Umzugsgutes selbst übernimmt, ist er für eine transportsichere und fachgerechte Verpackung (insbesondere ausreichende Polsterung im Inneren der Kartons) verantwortlich. Die Kartons müssen stabil und vollständig verschlossen sein. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Gütern, die in vom Auftraggeber selbst verpackten Kartons oder Behältnissen transportiert werden, es sei denn, es wird eine grob fahrlässige Beschädigung des Kartons durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers nachgewiesen.

(3) Technische Geräte: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle elektrischen und elektronischen Geräte (z. B. Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlschränke, TV-Geräte, EDV-Anlagen) fachgerecht vom Netz-/Wasseranschluss zu trennen und transportsicher zu verriegeln (z. B. Trommelsicherung bei Waschmaschinen). Der Auftragnehmer führt keine Installationsarbeiten an Gas-, Wasser- oder Stromleitungen durch, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und wird durch qualifiziertes Fachpersonal ausgeführt.

(4) Wertgegenstände: Der Auftraggeber ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Münzen, Edelsteine, Dokumente oder Kunstgegenstände von hohem Wert eigenständig zu transportieren. Diese Gegenstände sind vom Transport durch den Auftragnehmer ausgeschlossen. Werden sie ohne Wissen des Auftragnehmers in Transportbehältnisse gepackt, ist jede Haftung des Auftragnehmers hierfür ausgeschlossen.

(5) Der Auftraggeber hat am Ende der Verladearbeiten zu überprüfen, ob kein Gegenstand irrtümlich stehengelassen oder fälschlicherweise mitgenommen wurde.

§ 4 Halteverbotszonen und behördliche Genehmigungen

Sofern die Einrichtung einer Halteverbotszone vereinbart wurde, übernimmt der Auftragnehmer die Einholung der behördlichen Genehmigung und die Aufstellung der Schilder.

(2) Wird die Halteverbotszone am Umzugstag durch unberechtigt parkende Fahrzeuge blockiert, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das Abschleppen dieser Fahrzeuge zu veranlassen oder abzuwarten. Die hierdurch entstehenden Verzögerungszeiten (Wartezeiten/Standgelder) und längeren Tragewege gelten als Mehraufwand und sind vom Auftraggeber gemäß den vereinbarten Stundensätzen zu vergüten.

§ 5 Kündigung, Rücktritt und Ausfallgebühren

Da es sich bei Verträgen über die Beförderung von Gütern zu einem bestimmten Termin um Verträge im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB handelt, besteht auch für Verbraucher kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein einmal erteilter Auftrag ist bindend.

(2) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder kündigt diesen, ohne dass dies auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden des Auftragnehmers beruht, stehen dem Auftragnehmer folgende pauschalierte Entschädigungen (Ausfallgebühren) zu, gemessen am vereinbarten Brutto-Auftragswert:

  • Kündigung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin: 20 % des Auftragswerts
  • Kündigung von 13 bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin: 35 % des Auftragswerts
  • Kündigung von 6 bis 2 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50 % des Auftragswerts
  • Kündigung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder Nichtantreffen des Auftraggebers am Umzugstag: 80 % des Auftragswerts

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 6 Fälligkeit, Zahlungsbedingungen und Pfandrecht

Das vereinbarte Entgelt ist bei Beendigung der Transportarbeiten (vor dem vollständigen Entladen am Bestimmungsort) fällig und in bar oder – sofern technisch verfügbar – per EC-/Kreditkarte an den Kolonnenführer zu entrichten, es sei denn, es wurde vorab ausdrücklich in Schriftform „Zahlung auf Rechnung" vereinbart.

(2) Bei Transporten ins Ausland oder bei Neukunden behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Vorauszahlung von bis zu 100 % des voraussichtlichen Entgelts vor Beginn der Verladung zu verlangen.

(3) Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung bei Ablieferung nicht nach, steht dem Auftragnehmer das gesetzliche Pfandrecht am Umzugsgut gemäß § 464 HGB zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Entladung zu stoppen, das Gut auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern und die Herausgabe bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts sowie der entstandenen Einlagerungs- und Zusatzkosten zu verweigern.

§ 7 Haftung des Auftragnehmers (Gesetzliche Begrenzungen und Ausschlüsse)

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 451 ff. HGB).

(2) Haftungshöchstgrenze: Die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers wegen Verlust oder Beschädigung ist streng auf einen Betrag von 620,00 Euro je Kubikmeter (m³) Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Dem Auftraggeber wird dringend empfohlen, zur Absicherung von höherwertigem Gut über den Auftragnehmer eine separate Transport- bzw. Zusatzversicherung abzuschließen.

(3) Haftungsausschluss bei unvorhersehbaren Gegebenheiten: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unvermeidbare Ereignisse (z. B. Unwetter, unverschuldete Verkehrsunfälle, Streiks) entstehen.

(4) Schäden an Gebäuden und Räumlichkeiten: Für Schäden an Wänden, Treppenhäusern, Böden (z. B. Kratzer im Parkett), Türen oder Aufzügen haftet der Auftragnehmer nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter. Bei extrem engen Verhältnissen (Treppenhäuser/Türen, die die Abmessungen des Möbelstücks kaum zulassen), die der Auftraggeber trotz Hinweis des Personals dennoch durchtragen lassen möchte, ist jede Haftung für Schäden am Möbelstück sowie am Gebäude vollständig ausgeschlossen.

(5) Eine Haftung für bloße Funktionsschäden an mechanischen oder elektronischen Geräten (z. B. Uhren, Fernseher, Computer) ist ausgeschlossen, wenn das Gerät äußerlich unbeschädigt abgeliefert wurde und der Auftraggeber keine mangelhafte Handhabung durch den Auftragnehmer nachweist.

§ 8 Schadensanzeige (Ausschlussfristen)

Um Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren, müssen folgende gesetzliche Rügefristen eingehalten werden (§ 451f HGB):

a) Offensichtliche Schäden (äußerlich sofort erkennbare Beschädigungen oder Verluste) müssen spätestens am Tag nach der Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform (E-Mail) detailliert angezeigt werden. Eine mündliche Mitteilung an die Mitarbeiter vor Ort reicht nicht aus.

b) Nicht offensichtliche Schäden (verdeckte Schäden, z. B. im Inneren eines Kartons) müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden.

Wird diese Frist versäumt, erlöschen sämtliche Ansprüche, es sei denn, der Schaden wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 9 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

Für alle Verträge und Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständiges Amtsgericht Kleve.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.